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Amtliche Bekanntmachung der Gemeinde Elz
Bauleitplanung der Gemeinde Elz
Bebauungsplan "Gewerbegebiet Elz“



 Amtliche Bekanntmachung

 Abwägung förmliche Beteiligung

 Bebauungsplan Plankarte

 Bebauungsplan Begründung

 Artenschutzrechtliche Betrachtung

Ablesung der Wasserzähler 2023
Die Gemeinde Elz informiert, dass die Ablesung der Wasserzähler auch in diesem Jahr wieder von den Haushalten selbst durchzuführen ist.
Die online Übermittlung des Wasserzählerstandes ist ab 01.12.2023 möglich.

Dafür verwenden Sie den Button rechts unter dem Kalender und der Suchfunktion "Wasserzählermeldung" oder direkt diesen Link: https://onlinezaehler.ekom21.de/elz

Sollten Sie sich in den letzten Jahren zur Ablesung registriert haben, erhalten Sie in den kommenden Tagen automatisch eine Information per E-Mail zugesendet.
Helfen Sie uns, weiter Kosten zu sparen und erfassen Sie Ihren Zählerstand bitte bis zum 11.12.2023. Dann wird die Zustellung einer Ablesekarte auf dem Postweg automatisch ausgesetzt.

Die Ablesekarten werden ab 12.12.23 versendet. Die Zählernummer des Wasserzählers ist auf den Karten bereits vorgedruckt. Die Rücksendung der ausgefüllten Ablesekarte ist kostenfrei.
Die Übermittlung des Zählerstandes soll bis spätestens 15. Januar 2024 erfolgen, da sonst der Wasserverbrauch geschätzt werden muss.

Sollte der Link bei Ihnen nicht funktionieren, ist es weiterhin auch möglich, den Zählerstand per E-Mail (ablesung@elz-ww.de) sowie telefonisch unter 06431-9575-46 oder -44 zu übermitteln.

Die Gemeinde Elz bedankt sich herzlich für Ihre Unterstützung.

Öffentlichkeitsbeteiligung für Bürgerinnen und Bürger
Öffentlichkeitsbeteiligung an der Lärmaktionsplanung des Eisenbahn-Bundesamtes (Runde 4)
Das Eisenbahn-Bundesamt startet am 20. November 2023 die zweite Phase der Öffentlichkeitsbeteiligung im Rahmen der Lärmaktionsplanung. Bis zum 2. Januar 2024 können sich alle Bürgerinnen und Bürger der Bundesrepublik Deutschland an der Lärmaktionsplanung (Runde 4) beteiligen. Hierfür hat das Eisenbahn-Bundesamt die Beteiligungsplattform auf der Internetseite www.laermaktionsplanung-schiene.de freigeschaltet.
In der zweiten Phase der Öffentlichkeitsbeteiligung haben die Menschen die Möglichkeit, sich umfassend zum Entwurf des Lärmaktionsplans (Runde 4) sowie zum Verfahren der Lärmaktionsplanung und der Öffentlichkeitsbeteiligung zu äußern. Der Entwurf zum Lärmaktionsplan steht ab dem 20. November 2023 allen Interessierten auf der genannten Beteiligungsplattform zur Verfügung.
Eine Beteiligung ist für Bürgerinnen und Bürger ohne Anmeldung oder Registrierung möglich. Lediglich eine E-Mail-Adresse muss angegeben werden. Jede Person kann sich nur einmal beteiligen. Weitere Informationen zur Teilnahme finden alle Interessierten auf www.laermaktionsplanung-schiene.de.

Außenwasserstellen vor Frost Schützen!

Die Wasserabteilung der Gemeinde Elz weist die Hausbesitzer darauf hin, dass in der bevorstehenden Winterperiode die Wasseruhren und die Außenzapfstellen vor Frost zu schützen sind.

Elz, im Oktober
Der Gemeindevorstand
Kaiser, Bürgermeister

Amtliche Bekanntmachung der Gemeinde Elz
Bauleitplanung der Gemeinde Elz – Ortsteil Malmeneich
Bebauungsplan "Über der Obererbacher Straße"

hier: Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses gemäß § 2 Abs.1 Satz 2 BauGB sowie der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB

 Bekanntmachung Aufstellungs- und Auslegungsbeschluss

Begründung
Plankarte B-Plan
Bilanzierung
Artenschutz
Artenschutzrechtlihcer Fachbeitrag
Grünordnungsplan - Bestand
Grünordnungsplan - Maßnahmen
Umweltbericht

Die Bauverwaltung gibt bekannt:
Auch in diesem Jahr, werden im Rahmen der Eigenkontrollverordnung (EKVO) von Straßenzügen Kanalbefahrungen, Kanalsanierungen und Schachtsanierungen durchgeführt.

Da vorwiegend in geschlossener Bauweise saniert wird, müssen die betroffenen Straßenabschnitte (Kolpingstraße, Pfortenstraße) nicht aufgerissen werden. So halten sich die Kosten und Behinderungen, die sonst durch notwendige Straßensperrungen entstehen, in Grenzen.
Die Sanierungsarbeiten sowie die Kanalreinigung werden in der KW 38 – KW 48 von der Firma Aarsleff aus Bad Soden-Salmünster tagsüber/Nachtarbeit durchgeführt.

Für die Kanalbefahrung anderer Straßenzüge innerhalb der Gemeinde Elz, ist die Firma Reusch aus Limburg beauftragt worden.
Diese Arbeiten werden in der 41 KW beginnen. Die Arbeiten werden bis Mitte Oktober andauern (die zu befahrende Kanalstrecke beläuft sich auf rund 3 km Ortsteil Malmeneich)

Arbeiten an den Schachdeckel innerhalb der Gemeinde Elz, werden durch die Firma Beck GmbH aus Bad Rappenau durchgeführt.

Für die Überwachung der Arbeiten “Sanierung und TV-Befahrung“, ist das Ingenieurbüro Hydrosoft aus Siegen beauftragt worden.

Ihre Bauverwaltung der Gemeinde Elz

Bekanntmachung der Hessischen Lebensraum+ und Biotopkartierung (HLBK)

Jährlich werden bestimmte Biotope außerhalb des Siedlungsbereichs erfasst und im Rahmen der Hessischen Lebensraum- und Biotopkartierung (HLBK) im Auftrag des Hessischen Ministeriums für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz veröffentlicht.

Die kartierten Lebensräume und Biotope können Sie einsehen mit dem Natureg-Viewer oder in Form von Shape-Dateien unter der Website: http://natureg.hessen.de
Der Zugang zu den Kartierungen ist kostenlos. Bereits im Jahr 2019 wurden für dieses Vorhaben in der Gemeinde Elz mehrere Gebiete untersucht. Unter anderem die Gebiete am Elbbach, am Fleckenberg und am Frohngraben. Durch den verschiedenen Layer der Daten wird Zugriff auf verschiedene Informationen unter „Biotope und Lebensräume“ gewährt.
Klicken Sie sich durch die Abgrenzungen der Kartiergebiete mit Informationen und schauen Sie durch geschützte Lebensräume oder sonstige Biotope.
Die Veröffentlichung ist ebenso eine gute Gelegenheit nachzusehen, ob auf Ihrem Grundstück gesetzlich geschützte Biotope liegen.

Förderung von Steckersolargeräten/Minibalkonkraftwerk

Förderung von Steckersolargeräten/Minibalkonkraftwerk in der Gemeinde Elz
Es sind noch Fördermittel für die Auszahlung des Zuschusses für Balkonkraftwerke vorhanden.
Die Förderung von Steckersolargeräten zielt darauf ab, dass sich der Anteil erneuerbarer Energien in Elz erhöht. Balkonkraftwerke sind einer der vielzähligen lokalen Beteiligungen zum Ausbau erneuerbarer Energien und eine ideale Möglichkeit für die Menschen in Elz einen Beitrag zum Klimaschutz zu leisten. Die Förderung erfolgt als Zuschuss und kann für wohnwirtschaftlich genutzte Gebäude und Wohneinheiten in der Gemeinde Elz genutzt werden. Pro Antragstellerin wird eine Summe von 100 Euro pro Haushalt gefördert.
Die Förderrichtlinie und das Antragsformular finden Sie hier auf der Website der Gemeinde unter dem Menüpunkt Rathaus > Gemeindeverwaltung > Formulardownload > Formularbereich Bauen > Antrag auf Förderung von Steckersolargeräten.



Privatgrün-Förderung in der Gemeinde Elz

Privatgrün-Förderung in der Gemeinde Elz
Es sind noch Fördermittel für die Auszahlung des Zuschusses für Privatgrün vorhanden.
Die Förderung von Privatgrün wie Fassadenbegrünung, Dachbegrünung, Vorgartenbegrünung und Baumpflanzungen tragen erheblich zum Klimaschutz und zur Klimaanpassung bei.
Begrünung bietet zahlreiche positive Effekte wie beispielsweise Kühlung, Beschattung, Verbesserung der Luftqualität, Wasserspeicherung, Raumschaffung für Insekten und Verbesserung der Lebensqualität. Die Förderung erfolgt als Zuschuss und kann für förderfähige Begrünung in der Gemeinde Elz genutzt werden.
Die Förderrichtlinie und das Antragsformular finden Sie hier auf der Website der Gemeinde unter dem Menüpunkt Rathaus > Gemeindeverwaltung > Formulardownload > Formularbereich Bauen > Antrag auf Förderung von Privatgrün.



Zisternen-Förderung in der Gemeinde Elz

Zisternen-Förderung in der Gemeinde Elz
Es sind noch Fördermittel für die Auszahlung des Zuschusses für den Bau von Zisternen (Regenwasseranlagen) vorhanden. Der Bau trägt zum Umweltschutz und Klimaschutz bei. Die Nutzung als Brauchwasser und Bewässerung von Grünflächen trägt zur Trinkwassereinsparung und zum Grundwasserschutz bei. So wird ein nachhaltigerer Umgang mit Wasser in der Gemeinde ermöglicht.
Die Förderung erfolgt als Zuschuss und kann für förderfähige Begrünung in der Gemeinde Elz genutzt werden.
Die Förderrichtlinie und das Antragsformular finden Sie hier auf der Website der Gemeinde unter dem Menüpunkt Rathaus > Gemeindeverwaltung > Formulardownload > Formularbereich Bauen > Antrag auf Förderung von Regenwasseranlagen.



Bürgerinformation
Informationsveranstaltung zur geplanten Flüchtlings-Gemeinschaftsunterkunft am Abfallwirtschaftsbetrieb in Beselich
Beselich-Obertiefenbach. Der Landkreis Limburg-Weilburg lädt für kommenden Mittwoch, 21. Juni 2023, 18 Uhr, alle interessierten Bürgerinnen und Bürger zu einer Informationsveranstaltung zum geplanten Ankunftszentrum für Flüchtlinge ins Bürgerhaus nach Obertiefenbach ein.
Der Landkreis plant auf Grundlage gesetzlicher Pflichten zur Flüchtlingsaufnahme in den Kommunen – in enger Abstimmung mit der Gemeinde Beselich - auf einem kreisangehörigen Gelände neben dem Abfallwirtschaftsbetrieb eine Gemeinschaftsunterkunft für Flüchtlinge als Ankunftszentrum zu errichten. Die Beselicher Gemeindevertretung hat den Plänen in ihrer Sitzung am 12. Juni 2023 mit breiter Mehrheit zugestimmt und somit den Bau von zwei Leichtbauhallen für die Gemeinschaftsunterkunft mit 320 Plätzen ermöglicht.

Veröffentlichung von Geburtstagen und Ehejubiläen

Laut Meldegesetz veröffentlicht die Gemeinde Elz bereits grundsätzlich nur noch runde und halbrunde Geburtsjubiläen ab dem 70. Geburtstag automatisch. Erst ab dem 100. Geburtstag erfolgt dann wieder jedes Jahr eine Bekanntgabe. 

Wer keine Veröffentlichung in unserm Mitteilungsblatt, dem Elzer Blickpunkt wünscht, muss dies ausdrücklich dem Ordnungsamt der Gemeinde melden. Hier reicht eine mündliche Benachrichtigung.

Eine schriftliche Einverständniserklärung ist jedoch erforderlich, wenn eine jährliche Veröffentlichung des Geburtstages ab dem 70. Wiegenfeste in der Presse erfolgen soll. Das entsprechende Formular finden Sie hier abgedruckt oder steht zum Herunterladen auf elz.de im Formulardownload bereit.

Bei Ehejubiläen verhält es sich etwas anders. Diese werden ab der Goldenen Hochzeit nur veröffentlicht, wenn die Ehepaare dies ausdrücklich wünschen. Das Jubelpaar erhält ein Anschreiben der Gemeinde, in dem es unter anderem um den Veröffentlichungswunsch geht.

Wichtig ist jedoch immer, dass die Jubilare ihre Anliegen zwecks Bearbeitung und Meldefristen rechtzeitig mit vier Wochen Vorlaufzeit durchgeben, damit die Gemeinde auch allen Wünschen gerecht werden kann.

Für die Veröffentlichung von Alters- und Ehejubiläen steht Ihnen Frau Cornelia Amjad vom Ordnungsamt der Gemeinde Elz (Zimmer 14) unter der Telefonnummer 06431 9575-32 oder per E-Mail cornelia.amjad@elz-ww.de zur Verfügung.

Die Rubrik „Wir gratulieren“ in der Nassauischen Neuen Presse gibt es seit einiger Zeit nicht mehr, deshalb erfolgen hier auch keinerlei Veröffentlichungen mehr zu Ehe- oder Altersjubiläen, es sei denn, Sie schalten hier eine kostenpflichtige Anzeige.



Regeln zur Veröffentlichung:

Geburtstage   Veröffentlichung keine Veröffentlichung
runde und halbrunde und ab dem 100.
also: 70, 75, 80, 85, …, 100, 101,102, … 
automatisch mündliche Meldung!
jährlich ab 71, 72, 73, 74, …, 81, …, 91, …  Nur mit schriftlicher Einverständniserklärung! automatisch
     
Ehejubiläen  Veröffentlichung keine Veröffentlichung
ab der Goldenen Hochzeit nach Rückmeldung! automatisch

Einverständniserklärung

Amtliche Bekanntmachung der Gemeinde Elz
Bauleitplanung der Gemeinde Elz
Bebauungsplan "Neue Mitte Elz“
Bebauungsplans der Innenentwicklung nach § 13a BauGB mit einem
städtebaulichen Vertrag

hier: Bekanntmachung der Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 13a Abs. 2 Nr. 1
i.V. m. § 13 Abs. 2 Nr. 2 Halbsatz 2 sowie § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB)

 Amtliche Bekanntmachung

Amtliche Bekanntmachung der Gemeinde Elz
Bauleitplanung der Gemeinde Elz – Ortsteil Malmeneich
Bebauungsplan "Über der Obererbacher Straße"
hier: Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses gemäß § 2 Abs.1 Satz 2 BauGB zur Einbeziehung von Außenbereichsflächen in das beschleunigte Verfahren nach § 13 b BauGB

Die Gemeindevertretung der Gemeinde Elz hat in ihrer Sitzung vom 12.12.2022 die Aufstellung des Bebauungsplanes "Über der Obererbacher Straße" im beschleunigten Verfahren gemäß § 13b BauGB beschlossen.

Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes ist der nachfolgenden Übersichtskarte zu entnehmen
und umfasst folgende Flurstücke in der Gemarkung Malmeneich, Flur 11, Flurstücke (teilweise) 26, 41, 42, 43, 44, 45, 46 und 50

Folgendes Planungsziel wird mit der Aufstellung des o. g. Bebauungsplanes angestrebt:
Mit dem Bebauungsplan soll unter Einbeziehung von Außenbereichsflächen, durch die Ausweisung eines allgemeinen Wohngebietes, die planungsrechtlichen Voraussetzungen geschaffen werden um den bestehenden Wohnraumbedarf des Ortsteiles Malmeneich zu decken. Der Flächennutzungsplan wird gem. § 13 a Abs. 2 BauGB im Wege der Berichtigung entsprechend angepasst.

Der Aufstellungsbeschluss gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 BauGB wird hiermit ortsüblich bekannt gemacht.

Gemäß 13a Abs. 3 Nr. 1 BauGB wird darauf hingewiesen, dass von einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB abgesehen wird und gemäß § 13a Abs. 2 Nr. 1 i. V. m. § 13 Abs. 3 Satz 1 BauGB von der Erstellung eines Umweltberichtes nach § 2a BauGB, der Angabe der vorliegenden Arten umweltbezogener Informationen nach § 3 Absatz 2 Satz 2 sowie der Erstellung einer zusammenfassenden Erklärung gemäß § 10a Abs. 1 BauGB und von der Unterrichtung und Erörterung nach § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB gem. § 13 Abs. 2 Nr. 1 BauGB abgesehen wird.

Elz, den 13.12.2022
Der Gemeindevorstand
Horst Kaiser, Bürgermeister

Amtliche Bekanntmachung der Gemeinde Elz
Bauleitplanung der Gemeinde Elz
Bebauungsplan " Neue Mitte Elz"
hier: Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses gemäß § 2 Abs.1 Satz 2 BauGB zum Bebauungsplan der Innenentwicklung nach § 13a BauGB

Die Gemeindevertretung der Gemeinde Elz hat in ihrer Sitzung am 08.11.2022 die Aufstellung des Bebauungsplanes „Neue Mitte Elz“ als Bebauungsplan der Innenentwicklung nach § 13a BauGB im beschleunigten Verfahren beschlossen.

Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes ist der Übersichtskarte zu entnehmen und umfasst folgende Flurstücke in der Gemarkung Elz, Flur 4, Flurstücke 324/60, 74/1, 75/1, 67/1, 69/1 teilweise und 72/3 teilweise.

Folgendes Planungsziel wird mit der Aufstellung des o. g. Bebauungsplanes angestrebt:
Mit dem Bebauungsplan soll durch die Ausweisung eines urbanen Gebietes die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Umsetzung des favorisierten Konzeptentwurfes des Interessenbekundungsverfahrens „Neue Mitte Elz“ geschaffen werden. Hierdurch werden die aufgegebenen Nutzungen im Plangebiet einer Nachnutzung zugeführt.

Der Aufstellungsbeschluss gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 BauGB wird hiermit ortsüblich bekannt gemacht.

Gemäß 13a Abs. 3 Nr. 1 BauGB wird darauf hingewiesen, dass von einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB abgesehen wird und gemäß § 13a Abs. 2 Nr. 1 i. V. m. § 13 Abs. 3 Satz 1 BauGB von der Erstellung eines Umweltberichtes nach § 2a BauGB, der Angabe der vorliegenden Arten umweltbezogener Informationen nach § 3 Absatz 2 Satz 2 sowie der Erstellung einer zusammenfassenden Erklärung gemäß § 10a Abs. 1 BauGB und von der Unterrichtung und Erörterung nach § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB gem. § 13 Abs. 2 Nr. 1 BauGB abgesehen wird.

Elz, den 12.12.2022
Der Gemeindevorstand
Horst Kaiser, Bürgermeister

Hundekot wo man hinschaut
Lange war es jetzt ruhig um die Beschwerden zum Thema Hundekot. Doch gerade stinken die unzähligen großen und kleinen Haufen auch innerorts regelrecht gen Himmel.
Gerade da wo Bürgerinnen und Bürger auf den Gehwegen laufen, auf den öffentlichen Plätzen, hier insbesondere rund um unser Elzer Bürgerhaus und da, wo unsere Kinder gerne auf Grünflächen und Spielplätzen spielen, sind die Hinterlassenschaften der Vierbeiner gehäuft zu finden.
Hundekot, überall wo man hinschaut oder wenn nicht, gerne mal hineintritt. Das ist nicht nur unangenehm und eklig, für den der die Schuhe putzen muss, sondern insbesondere für unsere Jungs vom Gemeindebauhof, die die Kacke wegräumen müssen und denen der stinkende Dreck beim Mähen regelrecht um die Ohren fliegt. Ohne Handschuhe und Visier wäre diese Arbeit gar nicht denkbar.
Deshalb ergeht hiermit wiedermal der Appell an alle Hundehalter, die Hinterlassenschaften ihrer vierbeinigen Freunde ordnungsgemäß einzusammeln und zu entsorgen. Diese Verpflichtung sind Sie alle mit dem Erwerb und der Haltung eines Hundes eingegangen. Also halten Sie sich bitte zum Wohl der Allgemeinheit an Ihre Verantwortung. Vielen Dank!

Horst Kaiser, Bürgermeister

Herbstlaub und Früchte in den Straßen entsorgen

Der Herbst kommt und infolge des sehr trockenen Sommers beginnen die Bäume in diesem Jahr schon früher damit das Laub und Früchte abzuwerfen.
Im Sommer freuen wir uns über Schatten spendende Bäume und insbesondere auch in Zeiten des Klimawandels über alles Grün was uns hilft die Umweltbilanz zu verbessern. Die Bäume liefern uns Sauerstoff und sorgen mit der Verdunstung und dem Schatten für angenehmere Temperaturen.
Allerdings müssen wir dann auch bereit sein im Herbst die fallenden Blätter und Früchte aufzunehmen und zu entsorgen. Hier bitte ich alle Anlieger im Rahmen der Straßenreinigungssatzung -aber auch ganz unabhängig davon- uns zu unterstützen, dass die Blätter und herabgefallenen Früchte (Nüsse etc.) aufgenommen und entsorgt werden. Überall da, wo das in großem Umfang anfällt, stellen wir auch seitens der Gemeinde Säcke für die Entsorgung bereit, bitte melden Sie sich hierzu beim Bauhofleiter. Der Bauhof ist nicht in der Lage die Blätter in allen Straßen aufzunehmen und zu entsorgen. Wir leisten das überall dort, wo es um öffentliche Flächen geht. Das Straßenbegleitgrün –so der Fachbegriff für die Bäume in den Straßen- fällt unter die Straßenreinigungspflicht der Anlieger. Hier bitte ich Sie alle um Verständnis und um Ihre Unterstützung und bedanke mich schon jetzt ganz herzlich dafür.

Horst Kaiser, Bürgermeister

Pflicht zur Straßenreinigung
Leider müssen wir seitens der Gemeindeverwaltung immer wieder feststellen, dass viele Bürger ihrer Straßenreinigungspflicht nicht nachkommen. Diese erstreckt sich nicht nur auf die Wasserrinne entlang der Straßenfront, sondern auch auf den Bürgersteig. Die Gemeinde reinigt die Bereiche bzw. Straßenfronten, wo öffentliche Einrichtungen angrenzen, alle anderen Straßenabschnitte sind vom jeweiligen Eigentümer oder dessen Beauftragten zu reinigen.
Nachfolgend einige Auszüge aus der Straßenreinigungssatzung (siehe Homepage der Gemeinde Elz, Ortsrecht):
§ 2 Gegenstand der Reinigungspflicht
(1) Zu reinigen sind
a) innerhalb der geschlossenen Ortslage (§ 7 Abs. 1 Satz 2 HStrG) alle öffentlichen Straßen
b) außerhalb der geschlossenen Ortslage die Straßen, an die bebaute Grundstücke angrenzen.
(2) Die Reinigungspflicht erstreckt sich auf:
a) Die Fahrbahnen einschließlich Radwege, Mopedwege und Standspuren,
b) die Parkplätze,
c) die Straßenrinnen und Einflussöffnungen der Straßenkanäle,
d) die Gehwege,
e) die Überwege,
f) Böschungen, Stützmauern u.ä.
(3) Gehwege im Sinne dieser Satzung sind die für den Fußgängerverkehr ausdrücklich bestimmten und äußerlich von der Fahrbahn abgegrenzten Teile der Straße, ohne Rücksicht auf ihren Ausbauzustand und auf die Breite der Straße (z.B. Bürgersteige, unbefestigte Gehwege, Seitenstreifen) sowie räumlich von einer Fahrbahn getrennt selbständige Fußwege. Soweit in Fußgängerzonen (Zeichen 325 StVO) Gehwege nicht vorhanden sind, gilt als Gehweg ein Streifen von 1,5 m Breite entlang der Grundstücksgrenze.

§ 3 Verpflichtete
(1) Verpflichtete i. S. dieser Satzung für die in § 1 bezeichneten Grundstücke sind Eigentümer, Erbbauberechtigte, Wohnungseigentümer, Nießbraucher nach §§ 1030 ff.
BGB, Wohnungsberechtigte nach § 1093 BGB sowie sonstige zur Nutzung des Grundstückes dinglich Berechtigte, denen – abgesehen von der oben erwähnten
Wohnungsberechtigung – nicht nur eine Grunddienstbarkeit oder eine beschränkt persönliche Dienstbarkeit zusteht. Diese Verpflichtete können sich zur Erfüllung ihrer
Pflichten auch geeigneter Dritter bedienen, bleiben jedoch der Gemeinde gegenüber verantwortlich.

Bitte helfen Sie mit unser Elz sauber und attraktiv zu halten. Es wäre schade, wenn wir zu einer kostenpflichtigen Straßenreinigung durch die Gemeinde kommen müssten, die den Anliegern dann in Rechnung gestellt werden müsste.

Horst Kaiser, Bürgermeister

Bekanntmachung des Bebauungsplans
Bekanntmachung des Bebauungsplans gemäß § 10 Abs. 3 Baugesetzbuch
Bebauungsplan „Umwelt- und Grillhütte Elz“, Gemeinde Elz

Die Gemeindevertretung der Gemeinde Elz hat am 14.12.2020 den Bebauungsplan „Umwelt- und Grillhütte Elz“ mit der dazugehörenden Begründung und Umweltbericht mit integriertem landschaftspflegerischem Planungsbeitrag und artenschutzrechtlichen Fachbeitrag gemäß § 10 Abs. 1 BauGB (Baugesetzbuch) sowie den §§ 9 Abs. 4 BauGB, 91 Abs. 3 HBO (Hessische Bauordnung) als Satzung beschlossen.

 Bekanntmachung B-Plan - Satzungsbeschluss

Bekanntmachung der FNP-Genehmigung gemäß § 6 Abs. 5 Baugesetzbuch
Flächennutzungsplanänderung im Bereich des Bebauungsplanes
„Umwelt- und Grillhütte Elz“, Gemeinde Elz

Das Regierungspräsidium Gießen hat die Änderung des Flächennutzungsplanes im Bereich des Bebauungsplanes „Umwelt- und Grillhütte Elz“ geprüft und mit Schreiben vom 04.11.2021, RPGI-31-61a0100/6-2014/5 genehmigt.

Der Geltungsbereich der FNP-Änderung sowie der Ausgleichsflächen sind den nachfolgenden Übersichtskarten zu entnehmen.

Die Erteilung der Genehmigung wird hiermit gemäß § 6 Abs. 5 BauGB bekannt gemacht, die Änderung des Flächennutzungsplanes wird mit dieser Bekanntmachung wirksam.

Die genehmigte Flächennutzungsplanänderung im Bereich des Bebauungsplanes „Umwelt- und Grillhütte Elz“ sowie der dazugehörende Begründung und Umweltbericht mit integriertem landschaftspflegerischem Planungsbeitrag und artenschutzrechtlichen Fachbeitrag können in der Gemeindeverwaltung Elz, Rathausstraße 39, 65604 Elz, während der allgemeinen Dienststunden sowie nach Vereinbarung von jedermann eingesehen werden. Über den Inhalt wird auf Verlangen Auskunft erteilt (§ 6 Abs. 5 BauGB).

Gemäß § 6a Abs.1 BauGB wird der Änderung des Flächennutzungsplanes eine zusammenfassende Erklärung beigefügt, aus der die Art und Weise hervorgeht, wie die Umweltbelange und die Ergebnisse der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung in dem Flächennutzungsplan berücksichtigt wurden und aus welchen Gründen der Plan in der Abwägung mit den geprüften, in Betracht kommenden anderweitigen Planungsmöglichkeiten gewählt wurde.

Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie der Rechtsfolge des § 215 Abs. 1 BauGB wird hingewiesen.

Bekanntmachung

Amtliche Bekanntmachung

Bauleitplanung der Gemeinde Elz

Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses gem. § 2 Abs. 1 Baugesetzbuches (BauGB) für den Bebauungsplan „Gewerbegebiet Elz“

Aufstellungsbeschluss
 Veränderungssprerre

Die Ortslandwirte verärgert über Betreten und Verschmutzen ihrer Wiesen und Felder
Das freie Betretungsrecht und seine Grenzen
Aus den Reihen der heimischen Landwirte mehren sich die Beschwerden über verbotenes Betreten und Befahren der eingesäten und bestellten Felder. Insbesondere in der Zeit der Corona-Pandemie hat der Ansturm der Freizeitsuchenden in der Feldflur enorm zugenommen. Zwar hat jedermann hat das Recht auf Erholung in der freien Landschaft und dieses freie Betretungsrecht muß jeder Grundeigentümer auch aufgrund der Sozialpflichtigkeit seines Grundeigentums dulden. Aber seine Pflicht zur Duldung gilt nicht schrankenlos.
Während Land- und Forstwirte auf den Flächen vornehmlich ihrem Beruf nachgehen und mit dem Waldbau, mit dem Feldbau und der Weidenutzung ihr Einkommen verdienen, dient die Natur anderen für die reine Erholung aber auch für intensive Freizeitnutzung.
Um die Konflikte gar nicht erst entstehen zu lassen wird vom Gesetzgeber eine Abwägung vorgenommen, welche Nutzung wann und wo zulässig ist und welche eben nicht. bei Verstößen droht in vielen Fällen die Verhängung eines Bußgeldes.
Was das Betretungsrecht angeht, stellt § 59 BNatSchG den allgemeinen Grundsatz auf, dass das Betreten der freien Landschaft auf Straßen und Wegen sowie auf ungenutzten Flächen zum Zwecke der Erholung allen gestattet ist. Gesetzliche Betretungsverbote sind zu beachten!
Jeder darf im Außenbereich die Flur und die Gewässerufer auf Straßen und Wegen sowie ungenutzte Grundflächen zum Zwecke der Erholung auf eigene Gefahr betreten. Entsprechendes gilt für das Reiten und Kutschfahren auf Straßen und Wegen. Vorschriften des öffentlichen Rechts, die das Betreten der Flur in weiterem Umfang gestatten oder die die Betretungsbefugnis einschränken, bleiben unberührt.
Jeder Erholungssuchende muss dabei auf die Belange der Grundstückseigentümer und Nutzungsberechtigten Rücksicht nehmen. Dazu fragt er sich am besten: „Wenn das mein Feld/meine Wiese wäre, fände ich dann das toll, wenn Fremde sich so verhielten, wie ich das gerade vorhabe?“
Damit die Äcker und Wiesen weiterhin bestellt und gepflegt werden können, bitten die heimischen Landwirte, den landwirtschaftlichen Verkehr nicht zu behindern. Für alle landwirtschaftlich genutzten Flächen besteht ein Betretungsverbot innerhalb der Vegetationsperiode. Die Landwirte bitten daher die Mitbürger um Rücksichtnahme.
Im Gegensatz zum Wald darf die freie Landschaft nicht auf der ganzen Fläche, sondern nur auf Straßen und Wegen (öffentlichen und privaten) sowie auf ungenutzten Grundflächen betreten werden.
Das Betretungsverbot gilt immer und zwar unabhängig davon, ob der Landwirt seine Fläche eingezäunt hat oder nicht. Er darf sein Grundstück zum Schutz der landwirtschaftlichen Kulturen oder bei Beweidung einzäunen, muß es aber nicht.
Aber auch im Wald gibt es gesetzliche Betretungsverbote (auch für Geocacher und Crossläufer) und zwar für
• für Waldflächen und Wege (!) während der Dauer des Holzeinschlags oder der Aufbereitung von Holz
• immer für Naturverjüngungen, Forstkulturen und Pflanzgärten
• für forst- oder jagdbetriebliche Einrichtungen (z.B. Jägerstände und Hochsitze) oder
• für gesperrte Waldflächen, z.B. nach Sturmkatastrophen oder während Treibjagden
Das Radfahren, auch mit Mountainbikes, ist in Wald und Feldflur während des ganzen Jahres außerhalb von Wegen verboten. Für Radfahrer gilt also, unabhängig von der Nutzung einer Fläche, ein generelles Wegegebot.
Diese Wege müssen in der freien Landschaft zum Radfahren geeignet sein, im Wald eine durchgängige Mindestbreite von zwei Meter aufweisen. Abteilungsgrenzen und Schleifwege oder Rückegassen sind keine Wege und sind für Radfahrer und Mountainbiker tabu.
Das Reiten ist in der freien Landschaft nur „auf hierfür geeigneten (!)privaten und beschränkt öffentlichen Wegen“ erlaubt. Ähnlich ist dies im Wald. Nur ist es dort auf Fußwegen und gekennzeichneten Wanderwegen unter 3 Meter Breite verboten.
Wiesen, Felder und Äcker sind also für Reiter ebenso ganzjährig gesperrt wie im Wald die Abteilungsgrenzen oder gar das Bestandesinnere. Etwas anderes gilt nur, wenn der Eigentümer oder Pächter dies ausdrücklich erlaubt. Bei Privatwegen kann der Eigentümer das Reiten verbieten, wenn erhebliche Schäden oder eine Beeinträchtigung der landwirtschaftlichen Nutzung zu erwarten sind.
Wer landwirtschaftliche Flächen entgegen der Verbote betritt bzw. außerhalb geeigneter Wege mit dem Fahrrad fährt oder reitet, begeht eine Ordnungswidrigkeit, die im schlimmsten Fall mit einer Geldbuße von bis zu mehreren Tausend Euro geahndet werden kann! Außerdem muss er Schadensersatzansprüche des Landwirts befürchten.
Soweit muss es aber nicht kommen, solange man ein normales Maß an Rücksichtnahme nimmt. Daher bitten die Landwirte um diese, eigentlich selbstverständliche, Rücksichtnahme.

Amtliche Bekanntmachung der Gemeinde Elz
Bauleitplanung der Gemeinde Elz

Bekanntmachung der Genehmigung der Änderung des Flächennutzungsplans für den Bereich „Lagerplatz/Schotterplatz an der südlichen Lattengasse“ in Elz

Die Gemeinde Elz hat am 8. September 2020 die Genehmigung der Änderung des Flächennutzungsplans für den Bereich „Lagerplatz/Schotterplatz an der südlichen Lattengasse“ in der Gemarkung Elz beantragt.
Die Flächennutzungsplanänderung und das Aufstellungsverfahren wurden durch das Regierungspräsidium Gießen geprüft und mit Geschäftszeichen RPGI-31-61a0100/6-2014/3, Dokument Nr.: 2020/1114067 – am 3. Dezember 2020 genehmigt.
Mit Bekanntmachung dieser Genehmigung wird die Änderung des Flächennutzungsplans wirksam.
Die Flächennutzungsplanänderung wird einschließlich zugehöriger Begründung und zusammenfassender Erklärung im Bauamt der Gemeinde, Rathausstraße 39 in 65604 Elz während der Öffnungszeiten zu jedermanns Einsicht bereitgehalten. Auf Verlangen wird über den Inhalt des Flächennutzungsplans Auskunft gegeben.

 Inkrafttreten des Bebauungsplans

Hinweis gem. § 215 Abs. 1 BauGB, Verletzung von Vorschriften
Nach § 215 Abs. 1 BauGB werden unbeachtlich:
1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
2. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des vorstehenden Flächennutzungsplans schriftlich gegenüber der Gemeinde Elz unter Darlegung des die Verletzung oder den Mangel begründeten Sachverhalts geltend gemacht worden sind.

Der Gemeindevorstand
Horst Kaiser, Bürgermeister

Urheberrecht beachten!

Liebe Mitbürgerinnen und Mitbürger,
gerne Veröffentlichen wir in unserem Elzer Blickpunkt und auf der Internetseite der Gemeinde Elz Beiträge unserer Bürgerinnen und Bürger, unserer Vereine und Gruppierungen. Dieses Medium bietet die Möglichkeit, Neuigkeiten zu verbreiten und auf bevorstehende Veranstaltungen hinzuweisen. Um den Blickfang auf einen Beitrag oder ein Plakat zu richten, bedient man sich gerne eines Bildes, Logos oder einer Fotografie. Um Ärger und unnötige Kosten zu vermeiden, ist es aber wichtig die Quelle des Bildmaterials belegen zu können. Nicht alle Materialien sind frei oder kostenlos und unterliegen dem Urheberrecht. Das betrifft keine Fotos aus dem privaten Fundus.

Oft ist jedoch kein geeignetes Bild zur Hand, um einen Bericht zu untermalen oder ein Plakat zu gestalten und so bedient man sich dem großen Angebot des Internets. Hier tritt man dann schnell in die Kostenfalle, wenn man ein Bild verwendet, welches urheberrechtlich geschützt ist und um dessen Freigabe für eine Veröffentlichung man zuvor nicht gebeten hat. Das Urheberrecht ist da bei einer Verletzung gnadenlos und um die Zahlung einer Rechnung kommt man meistens nicht herum.

Deshalb ergeht hiermit unsere eindringliche Bitte an alle, die den Blickpunkt und somit auch elz.de bedienen, das geschickte Bildmaterial vorab auf einen Urhebereintag zu prüfen. Auch der Blickpunkt ist mittlerweile online zu lesen und deshalb von dieser Regelung nicht ausgenommen. Gerne wollen wir nach wie vor, immer aktuell und zeitnah für Sie veröffentlichen und Ihnen helfen, für Ihre Sache oder Ihre Veranstaltung zu werben. Doch leider sehen wir uns als Gemeinde nicht in der Pflicht alle Beiträge zu kontrollieren oder gar zu zensieren. Die Verantwortung über den Inhalt eines Beitrags obliegt dem Einsender des Berichts. Deswegen machen wir Sie hiermit darauf aufmerksam, dass der Gemeinde Elz in Rechnung gestellte Urheberrechtsverletzungen, die wir nachweislich nicht selbst zu verantworten haben, an die jeweiligen Verfasser weitergeben müssen.

Zukünftig muss jeder Bericht namentlich mit dem Verfasser und Fotos mit dem entsprechenden Bildnachweis (Quelle/Urheber) für eine Veröffentlichung versehen sein!

Wir bitten Sie um Ihr Verständnis!

Mit freundlichen Grüßen
Ihr Bürgermeister Horst Kaiser


Amtliche Bekanntmachung der Gemeinde Elz

Bauleitplanung der Gemeinde Elz

Bebauungsplan "Auf dem Woog“
Bebauungsplan der Innenentwicklung unter Einbeziehung von Außenbereichsflächen in das beschleunigte Verfahren nach § 13b BauGB

hier: Bekanntmachung der Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 2 BauGB
i. V. m. § 13b und § 13 Abs. 2 Nr. 2 BauGB

hier: Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses nach § 2 Abs. 1 BauGB

Dokumente zur "Beteiligung der Öffentlichkeit und Behörden und Sonstiger TÖB nach §§ 3 und 4 Abs. 2 BauGB:
Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag
Begründung Bebauungsplan Entwurf
Plankarte Bebauungsplan Entwurf

Amtliche Bekanntmachung der Gemeinde Elz

Bauleitplanung der Gemeinde Elz

Bebauungsplan „Umwelt- und Grillhütte Elz“ im Regelverfahren mit paralleler Flächennutzungsplanänderung für den Planbereich „Umwelt- und Grillhütte Elz“

hier: Bekanntmachung der Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB)

Dokumente zur Beteiligung der Öffentlichkeit und Behörden und Sonstiger TÖB nach §§ 3 ABs. 2 und 4 Abs. 2 BauGB

Bebauungsplan "Umwelt- und Grillhütte Elz"

Bebauungsplan:
Plankarte Bebauungsplan Entwurf
Begründung Bebauungsplan Entwurf
Konzeptplan
Abwägung Stellungnahmen BPlan

Umweltbericht:
Umweltbericht
Plankarte Grünordnungsplan Bebauungsplan Bestand
Plankarte Grünordnungsplan Bebauungsplan Maßnahmen
Bilanzierung

Artenschutz:
Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag Bebauungsplan Entwurf


Flächennutzungsplanänderung Planbereich "Umwelt- und Grillhütte Elz"

Flächennutzungsplan:
Plankarte FNP Entwurf
Begründung FNP Entwurf
Abwägung Stellungnahmen FNP

Umweltbericht FNP:
Umweltbericht FNP Entwurf
Plankarte Grünordnungsplan FNP Bestand
Plankarte Grünordnungsplan FNP Maßnahmen
Konzeptplan
Bilanzierung

Artenschutz FNP:
Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag FNP Entwurf

Amtliche Bekanntmachung der Gemeinde Elz

Bauleitplanung der Gemeinde Elz

Aufstellung des Bebauungsplanes „Umwelt- und Grillhütte Elz“ im Regelverfahren mit paralleler Flächennutzungsplanänderung für den Planbereich „Umwelt- und Grillhütte Elz“
hier: Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses und frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB)
Die Gemeindevertretung der Gemeinde Elz hat in ihrer Sitzung vom 06.05.2019 die Aufstel-lung des Bebauungsplanes „Umwelt- und Grillhütte Elz“ im Regelverfahren mit integriertem Grünordnungsplan, artenschutzrechtlichem Fachbeitrag und Umweltprüfung mit Umweltbe-richt sowie die erforderliche Änderung des Flächennutzungsplanes parallel zum B-Planverfahren beschlossen.

Der Aufstellungsbeschluss wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
 Bekanntmachung


Beitrag zum Artenschutz  Bebauungsplan
Beitrag zum Artenschutz  Flächennutzungsplan
Umweltbericht zum Bebauungsplan
Umweltbericht zum Flächennutzungsplan
Begründung zum Bebauungsplan
 Begründung zum Flächennutzungsplan
Plankarte zum Bebauungsplan
Plankarte zum Flächennutzungsplan

Amtliche Bekanntmachung der Gemeinde Elz

Bauleitplanung der Gemeinde Elz
Bebauungsplan „Lagerplatz/Schotterplatz an der südlichen Lattengasse“ in Elz mit Änderung des wirksamen Flächennutzungsplans
Bekanntmachung der öffentlichen Auslegung nach § 3 Abs. 2 BauGB
Die Gemeindevertretung hat am 11. November 2019 den Bebauungsplan mit Änderung des Flächennutzungsplans jeweils als Entwurf und zur öffentlichen Auslegung nach § 3 Abs. 2 BauGB beschlossen.

 Bebauungsplan Lagerplatz-Schotterplatz, Lattengasse
 Flächennutzungsplan Lagerplatz-Schotterplatz, Lattengasse
 Änderung des Flächennutzungsplans zum Bebauungsplan
 Begründung zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan
 Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag
 Umweltbericht
 Stellungnahme RP Gießen

 



Öffentliche Bekanntmachung über die 2. Öffentlichkeitsbeteiligung
Aufstellung von Lärmaktionsplänen nach § 47 d Bundes-Immissionsschutzgesetz Lärmaktionsplan Hessen (3. Runde), Teilplan für den Regierungsbezirk Gießen
Nach § 47 d des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sind Lärmaktionspläne in der Umgebung von Hauptverkehrsstraßen mit mehr als 3 Mio. Kraftfahrzeugen und Haupteisenbahnstrecken von über 30.000 Zügen im Jahr aufzustellen, alle fünf Jahre zu überprüfen und erforderlichenfalls zu überarbeiten.
Der Entwurf des Lärmaktionsplans Hessen (3. Runde), Teilplan für den Regierungsbezirk Gießen, wird ab dem 25. November 2019 auf der Homepage des Regierungspräsidiums Gießen (www.rp-giessen.de) unter der Rubrik „Öffentliche Bekanntmachungen“ veröffentlicht und zum Download bereitgestellt. Der Entwurf wird darüber hinaus während dieses Zeitraums in Papierform beim Regierungspräsidium Gießen zu den üblichen Geschäftszeiten unter folgender Adresse zur Einsichtnahme ausgelegt:
Regierungspräsidium Gießen
Marburger Straße 91
35394 Gießen
Raum 534

Zu dem Entwurf können bis zum 21. Januar 2020 Stellungnahmen über das Funktionspostfach laermaktionsplanung-strasse@rpgi.hessen.de auf elektronischem Wege abgegeben werden. Ferner können Stellungnahmen schriftlich innerhalb der genannten Frist direkt beim Regierungspräsidium Gießen, Dezernat 43.2, Marburger Straße 91, 35394 Gießen oder über die jeweilige Stadt- bzw. Gemeindeverwaltungen unter dem Stichwort „Lärmaktionsplanung“ eingereicht werden.
Die Stellungnahme sollte sich auf die dargestellten Lärmkonflikte und Maßnahmenkonzepte beziehen. Eine Untersuchung neuer Konfliktpunkte ist erst wieder in der 4. Runde der Lärmaktionsplanung möglich. Nach Abschluss der Bewertung der eingegangenen Stellungnahmen erfolgt die Bekanntmachung des aufgestellten Lärmaktionsplans Hessen.

Gießen, 25.11.2019
Regierungspräsidium Gießen
RPGI-43.1-53e0100/9-2017/7

Dauerhafter Glascontainer-Standort


Standort Glascontainer "Am Fleckenberg" bleibt dauerhaft


Auch nach den abgeschlossenen Baumaßnahmen an der Elbbachbrücke wird der Standort der Altglascontainer nicht mehr an die Offheimer Straße (freies Gelände zwischen Brücke und Bahngleise) zurückverlegt.

Die Glascontainer bleiben dauerhaft am neuen Standort in der Straße „Zum Fleckenberg“!

Bekanntmachung

Hessisches Landesamt für Naturschutz Umwelt und Geologie


Die landesweite Hessische Lebensraum- und Biotop-Kartierung (HLBK) ist das Instrument zur Erfassung der Lebensräume (LRT) gemäß der europäischen Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie (FFH-Richtlinie) und der gesetzlich geschützten Biotope auf hessischer Gesamtfläche im Rahmen des Landesmonitorings. Ziele dieser Erfassung sind die Datenbereitstellung zur Erfüllung der Berichtspflicht nach Art. 17 der FFH-Richtlinie, die Aktualisierung der bereits vorliegenden Datengrundlagen, die Schaffung von Grundlagen für das FFH-Gebietsmana-gement und das Erkennen von Veränderungen des Erhaltungszustands von Lebensräumen. Außerdem dient die Kartierung der flächenbezogenen Datenbereitstellung zu den nach dem Bundes- und dem Landesnaturschutzge-setz (§ 30 Abs. 2 BNatSchG und § 13 HAGBNatschG) geschützten Biotopen.

In diesem Rahmen findet 2019 eine Kartierung in ausgewählten Bereichen statt
( Karte). Zu diesem Zweck ist es erforderlich, dass Grundstücke im Außenbereich zwischen dem 01.04.2019 und dem 31.12.2019 aufgesucht werden. Den dazu beauftragten Kartierern ist laut Hessischem Ausführungsgesetz zum Bundesnaturschutzgesetz (§ 20 HAGBNatschG -Duldungspflichten-) erlaubt diese Flächen im Außenbereich zu betreten. Sie sind in die besondere Methode der Bestandserfassung eingewiesen und haben sich im Laufe der letzten Jahre besondere Spezialkenntnisse für die Kartierung und detaillierte Kenntnisse vor Ort erworben. Sie werden bei ihrer Arbeit besonders behutsam vorgehen. Durch die Erfassung der Arten, Lebensräume und Biotope entstehen keine Einschränkungen für die Eigentümer oder Bewirtschafter der betroffenen Flächen. Die kartierten Biotope und Lebensräume können voraussichtlich im Jahr 2020 im Internet (Naturegviewer: http://natureg.hessen.de) eingesehen werden.

Beauftragt und koordiniert wird die Kartierung durch die Abteilung Naturschutz des HLNUG in Gießen (Tel.: 0641-4991-264). Falls Sie an genaueren Informa-tionen interessiert sind, können Sie sich gerne per E-Mail, Brief oder telefonisch an Frau Wude (-269) wenden.

Hessisches Landesamt für Naturschutz, Umwelt und Geologie
Abteilung Naturschutz
Europastr. 10
D-35394 Gießen
Tel.: +49(0)641 4991-264
Fax: +49(0)641 4991-260
E-Mail: naturschutz@hlnug.hessen.de
Internet: www.hlnug.de

Öffentliche Bekanntmachung
Auskunftssperren und Übermittlungssperren nach dem Bundesmeldegesetz

Der Gemeindevorstand der Gemeinde Elz, Einwohnerwesen, darf aufgrund der Bestimmungen des Bundesmeldegesetzes aus dem Melderegister Auskünfte erteilen und Daten übermitteln, u. a. an

1. Öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaften denen man nicht selbst,
    aber Familienmitglieder angehören (§ 42 Abs. 3 BMG)
2. Parteien, anderen Trägern von Wahlvorschlägen und Wählergruppen im Zusammenhang
    mit Wahlen zum Deutschen Bundestag, Europäischen Parlament, mit Landtags-
    und Kommunalwahlen, sowie Abstimmungen, Bürger- und Volksbegehren in den sechs
    der Wahl bzw. Abstimmung vorausgehenden Monaten (§ 50 Abs. 1 und Abs. 5 BMG)
3. Mitglieder gewählter staatlicher oder kommunaler Vertretungskörperschaften,
    Presse und Rundfunk über Alters- und Ehejubiläen (§ 50 Abs. 2 BMG)
4. Adressbuchverlage (§ 50 Abs. 2 BMG)

Wir weisen darauf hin, dass die an die Adressbuchverlage übermittelten Daten nicht nur in gedruckter, sondern auch in elektronischen Verzeichnissen mit den damit verbundenen vielfältigen Auswertungs- und Verknüpfungsmöglichkeiten erscheinen können.
Aus Gründen des Datenschutzes haben die betroffenen Einwohnerinnen und Einwohner das Recht, der Weitergabe ihrer Daten ohne Angabe von Gründen zu widersprechen. Die Mitteilung über die gewünschte Einrichtung einer Übermittlungssperre kann persönlich oder schriftlich beim Einwohnermeldeamt der Gemeinde Elz, Rathausstraße 39, 65604 Elz erfolgen. Es sollte hierbei angegeben werden, ob sich der Widerspruch nur gegen einzelne oder alle möglichen Sachverhalte richtet.
Ebenfalls widersprochen werden kann gemäß § 36 Abs. 2 BMG der Datenübermittlung an das Bundesamt für Wehrverwaltung für die Personalwerbung der Bundeswehr. Diese enthält Namen und Anschrift von deutschen Staatsangehörigen, die im Folgejahr volljährig werden. Diese Daten dürfen nur zur Übersendung von Informationsmaterial verwendet werden.
Darüber hinaus kann auch eine Sperre jeder Melderegisterauskunft beantragt werden, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass hieraus eine Gefahr für Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit oder ähnliche schutzwürdige Belange erwachsen könnten. Der Antrag ist schriftlich mit Begründung ebenfalls beim Einwohnermeldeamt einzureichen, Nachweise sind beizufügen.

Elz, 25.02.2019
Der Gemeindevorstand der Gemeinde Elz
Horst Kaiser, Bürgermeister

Bürger müssen ihrer Pflicht der Straßenreinigung nachkommen


Laut dem Gesetz zur Änderung des Hessischen Straßengesetzes (hier § 27 HStrG)  sind die Eigentümer und Besitzer von Grundstücken innerhalb der geschlossenen Ortslage verpflichtet, Bürgersteige und Straßenrinnen öffentlicher Straßen von Schmutz und Unkraut zu reinigen.
Beschwerden und Kontrollen haben jedoch gezeigt, dass hier nicht alle Grundstücksbesitzer ihrer Bürgerpflicht nachkommen. Aus den Fugen gepflasterter Gehwege und den Abflussrinnen ragt grüner Bewuchs. Gras, Moos und sonstiges Unkraut erscheinen nicht nur unansehnlich, sondern hindern auch den  Wasserablauf und sammeln zusätzlich Schmutz und Dreck an. Überwucherungen von Hecken, Sträuchern und Bäumen machen Fußgängerwege unbegehbar.

Die Grundstückseigentümer sind verpflichtet, die Bürgersteige zu reinigen, das Unkraut in der Rinne zu beseitigen und Überwucherungen zurückzuschneiden. Können sie das nicht selbst, so haben sie dafür Sorge zu tragen, dass die Straßenreinigung erfolgt.
Kommen Grundbesitzer dieser Verpflichtung nicht nach, so kann die Straßenbaubehörde nach Aufforderung und Fristsetzung auf Kosten der Eigentümer die Beseitigung des überhängenden oder herausragenden Bewuchses veranlassen.
Um sich Unkraut und Ärger zu ersparen, sollte deshalb regelmäßig die Straße gekehrt werden, rät das Ordnungsamt.

Unkraut vernichten – nicht jedes Hausmittel ist erlaubt!

Unerwünschter Bewuchs, sprich Unkraut im Garten, im Hof auf Pflastern und Gehwegen verursacht viel Arbeit. Diese Arbeit zählt für viele Haus-, Hof- und Gartenbesitzer zur unangenehmsten Pflegearbeit überhaupt. Im Internet wird immer wieder von Essig, Salz und weiteren Hausmitteln zur Unkrautvernichtung berichtet, die die lästige Arbeit erleichtern sollen. Doch ganz im Gegenteil – es ist keine gute Idee, Essig, Salz oder gar Streusalz zur Unkrautvernichtung einzusetzen, da diese nach § 12 Pflanzenschutzgesetz (PflSchG) nicht zur Unkrautbekämpfung zugelassen sind, weder auf gärtnerisch genutzten Flächen noch auf voll- oder teilversiegelten Hofflächen, in Einfahrten oder auf Wegen.
Ausnahmegenehmigungen nach § 22 (Genehmigung im Einzelfall) können beim Pflanzenschutzdienst beim RP in Gießen beantragt werden. Auch nach dem Erwirken einer Ausnahmegenehmigung sind grundsätzlich nur zugelassene Mittel zu verwenden und genau auf die Angaben im Beipackzettel zu achten zur Schonung der Umwelt. Ein zugelassenes alternatives Verfahren ist das Abflammen.



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